{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nEntscheidend ist jedoch, ob ein zwingender Zusammenhang zwischen dem\nStrassen-/Parkplatzprojekt einerseits und der Erweiterung der Kantonsschule\nund/oder dem Neubau der Energiezentrale andererseits besteht. Es ist zu prüfen, ob letztere auch dann bewilligt werden könnten, wenn klar wäre, dass das\nBetriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse nicht umgesetzt wird bzw. dieses nicht existieren würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kantonsschule samt\nEnergiezentrale auch ohne die geplanten Anpassungen strassenmässig genügend erschlossen ist und über genügend Parkplätze verfügt (vgl. dazu VerwGE\nB 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4, wo in einem anderen\nFall die gleiche Frage aufgeworfen wurde).\n\nWie nachfolgend dargelegt werden wird, verfügt die Kantonsschule über genügend Parkplätze (vgl. hinten Erw. 7.3) und ist die Energiezentrale genügend\nerschlossen (vgl. hinten Erw. 14.5). Es bestand daher keine Pflicht, das Stras-\nsen-/Parkplatzprojekt mit den Baubewilligungsverfahren betreffend Erweiterung der Kantonsschule und/oder betreffend Neubau der Energiezentrale zu\nkoordinieren.\n\n4.\n4.1. Gemäss Ziffer 4.2 der Besonderen Anordnungen in der Baubewilligung für die Erweiterung der Kantonsschule bildet das Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 integrierender Bestandteil der Baubewilligung.\n\n4.2. Der Rekurrent bemängelt, das Nutzungs- und Betriebskonzept sei\nunvollständig, mangelhaft und nicht rechtsgültig unterzeichnet. Insbesondere\nbemängelt er, dass das Nutzungs- und Betriebskonzept davon ausgehe, Anlässe würden jeweils spätestens um 21:45 Uhr enden, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei es nicht notwendig, dass die Mensa\nvor 07:30 Uhr und am Samstag geöffnet sein werde.\n\n4.3. Das vom Bildungsdepartement erstellte Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 hat für sich alleine betrachtet keinen normativen\nCharakter. Es handelt sich nicht um ein Nutzungs- und Betriebsreglement, sondern um eine Beschreibung, in welchem zeitlichen, sachlichen und personellen\nUmfang die erweiterte Kantonsschule voraussichtlich genutzt werden wird bzw.\n\nSeite 10/35\nwelcher Umfang zu erwarten ist. Seine normative Verbindlichkeit folgt erst daraus, dass es in Ziffer 4.2 der Baubewilligung Nr. 2015-44 zum integrierenden\nBestandteil der Baubewilligung erklärt wurde. Dementsprechend spielt es keine\nRolle, dass das Nutzungs- und Betriebskonzept offenbar nie unterzeichnet\nwurde. Es steht der Baubewilligungsbehörde frei, ein nicht unterzeichnetes\nNutzungs- und Betriebskonzept in der Baubewilligung für verbindlich zu erklären, auf das Risiko hin, dass die entsprechend Auflage vom Gesuchsteller angefochten wird. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll und im Sinn des Bildungsdepartementes war, sei dahingestellt. Im vorliegenden Fall hat die Bauherrschaft\ndie Auflage jedenfalls nicht angefochten, so dass diese mit der Baubewilligung\nin Rechtskraft erwachsen wird.\n\nDaraus folgt, dass der baurechtlich zulässige Nutzungsumfang der Kantonsschule verbindlich festgelegt sein wird. Insbesondere ist vorgegeben, dass der\nBetrieb spätestens um 21:45 Uhr endet und länger dauernde Anlässe von der\nGemeinde schriftlich bewilligt werden müssen (vgl. Ziffer 4.2 der Baubewilligung Nr. 2015-44). Die weiteren Rügen des Rekurrenten hinsichtlich Lärm-,\nLicht- und Geruchsimmissionen sind daher im Hinblick auf die in der Baubewilligung festgelegten Nutzungszeiten zu beurteilen und nicht im Hinblick auf die\nbisherigen, nach Darstellung des Rekurrenten längeren Zeiten.\n\n4.4. Der Antrag des Rekurrenten, es sei die Bauherrschaft zu verpflichten ein umfassendes und korrektes Nutzungs- und Betriebskonzept zu erstellen, ist abzuweisen. Das vorliegende Nutzungs- und Betriebskonzept vom\n24. März 2017 legt den baurechtlich relevanten Nutzungsumfang, insbesondere die «Betriebszeiten», die vorgesehene Nutzungsart der Aula, die zu erwartenden Besucherzahlen sowie die Art des Mensabetriebs ausreichend präzise fest. Das Baurecht setzt kein umfassendes Nutzungs- und Betriebskonzept im Sinn des Rekurrenten voraus.\n\n4.5. Gemäss Grundrissplan (Austauschplan Stand 23.3.2017, Akten\nVorinstanz 1.31) werden bei der Zufahrt zu den Parkplätzen an der Nordseite\ndrei versenkbare Poller installiert. Die Vorinstanz und der Rekursgegner gehen\nübereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um Poller handelt, die über\neine Zeituhr gesteuert werden (vgl. Baubewilligung Nr. 2015-44, S. 8 und Vernehmlassung Baudepartement vom 20. April 2018, S. 4), wobei aber in der\nBaubewilligung nirgends verbindlich festgelegt ist, zu welchen Zeiten die Pollerschranke geschlossen sein muss.\n\n"}