{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nDie Vorinstanz führte für die beiden streitigen Baubewilligungen zwar zwei getrennte Auflageverfahren und nur im Verfahren betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule eine Einspracheverhandlung durch. Sie entschied jedoch an der Gemeinderatssitzung vom 18. Januar 2018 gleichzeitig\nsowohl über beide Baugesuche und als auch über alle noch hängigen Einsprachen, wodurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Koordinationspflicht erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober\n2016, E. 4.5). Zudem ordnete die Vorinstanz in Ziffer 4 des Beschlusses betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule an, dass mit dem Bau\nerst begonnen werden darf, wenn die Baubewilligung für den Neubau der Energiezentrale in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hat damit die beiden\nBaubewilligungsverfahren genügend koordiniert.\n\nEine rechtsmissbräuchliche Aufsplittung der Baubewilligung wäre höchstens zu\nbejahen, wenn sich die Vorinstanz im Rekursverfahren auf den Standpunkt gestellt hätte, der Rekurrent sei angesichts der erheblichen Distanz zwischen seinem Grundstück und der geplanten Energiezentrale, die zudem gegenüber seinem Grundstück weitgehend durch das Gebäude der Kantonsschule abge-\n\nSeite 8/35\nschirmt wird, nicht zum Rekurs gegen die Baubewilligung für die Energiezentrale legitimiert. Ein solcher Einwand wurde aber weder von der Vorinstanz noch\nvom Rekursgegner erhoben, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Rekurrent aus dem Umstand, dass die Baubewilligungen in zwei getrennten Dokumenten erlassen wurden, einen Nachteil erlitten haben könnte, zumal das\nVolkswirtschaftsdepartement auf beide Rekurse eintritt und die Streitsache in\neinem vereinigten Rekursverfahren gesamthaft beurteilt.\n\nAnzumerken ist, dass das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG) mit Inkrafttreten des PBG aufgehoben\nwurde und die Verfahrenskoordination neu in Art. 132 PBG geregelt ist. Allerdings waren damit keine materiellen Änderungen verbunden, weshalb es keine\nRolle spielt, dass die Vorinstanz die Koordinationspflicht möglicherweise auf\nGrundlage des alten VKoG prüfte. (In den angefochtenen Baubewilligungen\nfinden sich keine Angaben zu den hinsichtlich Koordinationspflicht angewendeten Rechtsgrundlagen.)\n\n3.3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, es verstosse gegen die Koordinationspflicht, dass die von der Vorinstanz geplanten Anpassungen an der\nC.___strasse nicht gleichzeitig mit den beiden oben erwähnten Baugesuchen\naufgelegt bzw. entschieden worden seien.\n\nDie angefochtenen Baubewilligungen enthalten beide eine «Besondere Anordnung» mit folgendem Wortlaut (vgl. Ziffer 3.7 in der Baubewilligung Nr. 2016-\n29 und Ziffer 4.14 in der Baubewilligung Nr. 2015-44):\n«Umsetzung Parkierungsanlage und das Betriebs- und Gestaltungskonzept\nC.___strasse\n\nEine Absichtserklärung zwischen dem Baudepartement St.Gallen und der Gemeinde Z.___\nfür die Erstellung der Parkierungsanlage auf den Grundstücken Nr. 002 und 003 und für\ndie Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse wurde am 21. August\n2017 gegenseitig unterschrieben.»\n\nIn der Absichtserklärung vom 21. August 2017 wird unter anderem ausgeführt,\ndass es wegen ausserschulischen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der\nKantonsschule und der Sportanlage D.___ vorwiegend an den Abenden und\nan den Wochenenden «immer wieder zu einem enormen Verkehrsaufkommen» komme, was generell die Sicherheit negativ beeinträchtige. Der Kanton\nerklärt sich daher bereit, nach «Fertigstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 001 und Bezug der neuen Räumlichkeiten der Kantonsschule» das\nbestehende Schulprovisorium auf dem Grundstück Nr. 002 sowie das bestehende Bauernhaus auf dem Grundstück Nr. 003 abzubrechen. Anschliessend\nwerde der Gemeinde Z.___ auf den beiden Grundstücken ein selbständiges\nund dauerndes Baurecht über eine Fläche von 2'670 m2 eingeräumt, zur Erstellung einer Parkierungsanlage.\n\nSeite 9/35\nEs ist unklar, welche rechtliche Bedeutung die Vorinstanz dem Betriebs- und\nGestaltungskonzept C.___strasse im Zusammenhang mit den beiden Baugesuchen zumisst. Die Ansicht des Rekurrenten, es bestehe ein Zusammenhang\nzwischen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts\nC.___strasse und den beiden Baugesuchen ist zumindest nicht abwägig, nachdem die Vor-instanz sowohl die Absichtserklärung als auch die Umsetzung des\nBetriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse in die Baubewilligungen aufgenommen hat.\n\n"}