{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n Seite 6/35\n1.3. Da sich die beiden Rekurse letztlich auf dieselbe Streitsache beziehen, können sie entsprechend dem Antrag des Rekurrenten verfahrensrechtlich vereinigt und durch einen einzigen Entscheid erledigt werden (vgl. GVP\n1972 Nr. 30).\n\n2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS\n8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss\nArt. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn des Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren nach demjenigen Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (vgl.\nKreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz (PBG)» des Baudepartementes vom 8. März 2017, Ziff. 1 A und B, in\nJURISTISCHE MITTEILUNGEN 2017/I/1). Die vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Entscheide sind am 18. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten\ndes PBG am 1. Oktober 2017 ergangen. Folglich ist grundsätzlich das PBG\nanwendbar.\n\nVerschiedene Bestimmungen des PBG können allerdings nicht unmittelbar auf\nBaugesuche angewendet werden, sondern müssen zuerst in den kommunalen\nZonenplänen und Baureglementen umgesetzt werden. Ob das PBG direkt anwendbar ist, muss daher für jede einzelne Bestimmung anhand des Anhangs\nim erwähnten Kreisschreiben beurteilt werden.\n\nDie Vorinstanz ging in den beiden angefochtenen Baubewilligungen davon aus,\ndass weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar\nseien, mit Ausnahme der im Kreisschreiben als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen (vgl. Baubewilligungen, je Erw. 2). Diese Annahme erweist\nsich aufgrund der oben ausgeführten Rechtslage als falsch, da sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehrt. Allerdings führt dieser Mangel nicht\ndazu, dass die angefochtenen Baubewilligungen ohne weiteres aufzuheben\nsind, sondern es wird bei jeder einzelnen Rüge des Rekurrenten zu prüfen sein,\nob im Ergebnis das richtige Recht angewendet wurde. Insbesondere hat die\nVorinstanz entgegen ihren eigenen Ausführungen auf verschiedene Rechtsfragen das PBG und nicht das BauG angewendet.\n\n3.\n3.1. Der Rekurrent macht im Rekurs gegen die Baubewilligung\nNr. 2015-44 und den Einspracheentscheid betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule geltend, die Bauherrschaft habe die Koordinationspflichten verletzt, weil sie getrennte Baugesuche einerseits für den Teilabbruch\nund die Erweiterung der Kantonsschule und andererseits für den Neubau der\nEnergiezentrale eingereicht habe. Zudem habe der Gemeinderat Z.___ bereits\nheute Pläne für ein Strassenprojekt, mit dem die C.___strasse im Bereich der\nKantonsschule und der geplanten Energiezentrale baulich und gestalterisch\n\nSeite 7/35\nangepasst werden solle, sowie für eine Parkplatzerweiterung. Alle diese Projekte würden Teil eines Gesamtkonzepts bilden, das zwingend koordiniert aufgelegt und behandelt werden müsse, wobei das Ganze zusätzlich in ein noch\nhängiges Gesamtverkehrskonzept Z.___ einzubinden sei.\n\n3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bestimmt\ngrundsätzlich der Baugesuchsteller mit seinem Baugesuch den Umfang und\nden Verfahrensgegenstand, den die Bewilligungsbehörde zu prüfen hat. Solange kein Rechtsmissbrauch und keine Verletzung der (Koordinations-)Vorschriften vorliegt, darf der Gesuchsteller ein Vorhaben in verschiedene Gesuche aufteilen. Reicht er mehrere Baugesuche ein, ist erforderlich, dass das\nVorhaben sachlich und konstruktiv überhaupt teilbar ist.\n\nZu beachten sind überdies Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG) und Art. 132 ff. PBG welche die\nmaterielle und formelle Koordination regeln. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher\nZusammenhang besteht, womit diese Vorschriften nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Die Aufsplittung einer\nBewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen kann unter Umständen\ngegen das Gebot der materiellen Koordination und der umfassenden Interessenabwägung verstossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlageteile nicht\nsinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen (vgl.\nzum Ganzen VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.3).\n\n"}