{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nb) Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2016-29 stellte A.___ folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid […] und die Baubewilligung des Gemeinderates Z.___ vom 18. Januar 2018 betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender Velounterstände […] aufzuheben.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBauherrschaft.\n\nSeite 4/35\nEr begründete diesen Rekurs zusammengefasst damit, dass:\n- das Bauvorhaben verschiedene bundesrechtliche Raumplanungsgrundsätze verletze;\n- die geplante Energiezentrale gegen Abstandsvorschriften verstosse;\n- die Parzelle Nr. 003 für die vorgesehene Nutzung ungenügend erschlossen\nsei.\n\nc) In prozessualer Hinsicht beantragte A.___, die beiden Rekursverfahren seien zu vereinigen, da eine koordinierte Bearbeitung der Rekurse notwendig sei. Im Weiteren beantragte er die Durchführung eines Augenscheins, damit\nsich die Rekursinstanz vor Ort ein detailliertes Bild über die Verhältnisse machen\nkönne, sowie ein Gutachten zur Frage, ob die Parzelle Nr. 003 genügend erschlossen sei.\n\nZudem stellte A.___ im Rekursverfahren VD/BD-18.02 betreffend\nTeilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule verschiedene Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen.\n\nF. Die Gemeinde Z.___ verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018\nin beiden Rekursverfahren auf eine Vernehmlassung und zwar sowohl zu den\nvorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache selbst.\n\nG. Das Baudepartement, vertreten durch das Hochbauamt, äusserte\nsich mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 zu den beantragten vorsorglichen\nMassnahmen. Im Weiteren ersuchte es das Volkswirtschaftsdepartement, die\nFrist zur Vernehmlassung in der Sache bis Ende April 2018 zu verlängern.\n\nH. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes hiess das\nGesuch um Fristverlängerung teilweise gut und verlängerte dem Baudepartement die Frist zur Stellungnahme bis 20. April 2018.\n\nI. Mit Zwischenentscheid vom 26. März 2018 trat das Volkswirtschaftsdepartement auf die von A.___ beantragten vorsorglichen Massnahmen\nnicht ein. Der Zwischenentscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in\nRechtskraft.\n\nJ. Das Baudepartement beantragte in zwei fristgerecht eingereichten\nVernehmlassungen vom 20. April 2018, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten vollumfänglich abzuweisen und\nes sei auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.\n\nK. Der Rekurrent hielt im Rekursverfahren VD/BD-18.02 (Teilabbruch\nund Erweiterung der Kantonsschule) in seiner Replik vom 9. Mai 2018 an den\nAusführungen in der Rekursbegründung fest.\n\nSeite 5/35\nIm Rekursverfahren VD/BD-18.01 (Neubau Energiezentrale) ersuchte er zunächst um Einsicht in Akten, die erstmals in der Vernehmlassung des Baudepartementes erwähnt worden waren und von diesem nachgereicht werden\nmussten, und hielt dann – nach erfolgter Akteneinsicht – in seiner Replik vom\n6. Juni 2018 ebenfalls an den Ausführungen in der Rekursbegründung fest.\n\nEbenso hielt das Baudepartement in zwei Dupliken vom 26. Juni 2018 an seinen Vernehmlassungen fest.\n\nL. Bei der Ausarbeitung des Entscheidentwurfs durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes zeigte sich, dass bei der Gemeinde\nZ.___ ergänzende Auskünfte und Akten zu einer Änderung des Baureglements\neingeholt werden müssen.\n\nDer Rekurrent konnte sich mit Eingabe vom 21. März 2019 zur diesen Ergänzungen äussern.\n\nM. Die Argumente der Parteien in den verschiedenen Rechtsschriften\nwerden – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen näher dargestellt.\n\nErwägungen\n\n1. Ob auf die Rekurse eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen\nzu prüfen.\n\n1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich Rekursberechtigung\nund in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Anzumerken ist, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes\neine rügespezifische Beurteilung der Rekursberechtigung nicht zulässig ist.\nWer aufgrund der Auswirkungen eines Vorhabens zur Beschwerde befugt ist,\nmuss mit allen Rügen zum Verfahren zugelassen werden (vgl. VerwGE\nB 2015/153, vom 24. März 2015, E. 2.1)\n\n1.2. Wie bereits im Zwischenentscheid vom 26. März 2018 festgestellt\nwurde, ist der Vorsteher des Baudepartementes im Rekursverfahren zu Recht\nin den Ausstand getreten, so dass der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]). Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes ist somit gegeben.\n\n"}