{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n Seite 2/35\n2015-44 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule, die Baubewilligung Nr. 2016-29 betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender Velounterstände sowie die entsprechenden Einspracheentscheide vom\n18. Januar 2018 aufzuheben.\n\nDas Baudepartement überwies die beiden Rekurse am 1. Februar 2018 ans\nVolkswirtschaftsdepartement, weil es vorbefasst sei und in den Ausstand trete.\nIn der Folge setzte das Volkswirtschaftsdepartement A.___ in beiden Verfahren\nFrist für das Einreichen der Rekursergänzungen.\n\nE. A.___ bzw. RA B.___ reichte die Rekursergänzungen bzw. Rekursbegründungen fristgerecht am 23. Februar 2018 ein.\n\na) Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2015-44 stellte er folgende\nRechtsbegehren:\n1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid […] und die Teil-\nabbruch- und Baubewilligung des Gemeinderates Z.___ vom\n18. Januar 2018 […] aufzuheben.\n2. Im Falle der Erteilung der Baubewilligung sei diese mit folgenden Auflagen zu Lasten der Bauherrschaft und zu Gunsten des\nRekurrenten zu ergänzen:\na) Aufnahme eines Protokolls durch einen Experten über die Höhenlagen der Bauten und Anlagen auf dem Grundstück des Rekurrenten vor Baubeginn, Überwachung und Protokollierung der\nentsprechenden Kontrollpunkte während der Bauphase und\nÜbernahme von Kosten und Schäden durch die Bauherrschaft.\nb) Aufnahme eines Protokolls durch einen Experten über allfällige Risse an den Bauten und Anlagen auf dem Grundstück des\nRekurrenten vor Baubeginn, Überwachung und Protokollierung\nder entsprechenden Kontrollpunkte während der Bauphase und\nÜbernahme von Kosten und Schäden durch die Bauherrschaft.\nc) Aufnahme eines Protokolls durch einen Experten über den\nGrundwasserstand und das Fliessverhalten im Bereich der Parzelle Nr. 004, Überwachung und Protokollierung allfälliger Veränderungen des Grundwasserstandes und des Fliessverhaltens\nwährend der Bauphase und Übernahme von Kosten und Schäden durch die Bauherrschaft.\nd) Erweiterung der geplanten Stützmauer entlang der Grenze zu\nParzelle Nr. 004 sowie Erstellung einer Sickerleitung entlang der\nStützmauer.\ne) Erstellung einer Sicht- und Lärmschutzmauer von mindestens\n4.0 m Höhe ab Niveau des Wendeplatzes (Höhenkote 482.80\nm.ü.M) entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 004 bis zum «grünen\n\nSeite 3/35\nKlassenzimmer» unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes.\n[In Ziffer 2.2.c der Begründung] Als Aufenthalts- und Raucherzone [für\ndas Küchenpersonal] sei ausschliesslich der Innenhof der Kantonsschule vorzusehen. Der Bereich zwischen Kantonsschule\nund Nachbarn sei mit einem Rauchverbot zu belegen.\n[In Ziffern 2.4.b und c der Begründung] Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, ein umfassendes und korrektes Nutzungs- und Betriebskonzept für die Kantonsschule Z.___ und deren Küche zu\nerstellen.\nDie mechanische Zufahrtsbeschränkung zu den Parkplätzen sei\nmit einer Wegfahrtsperre zu verbinden, so dass ein Verlassen\nder Parkplätze zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht möglich\nsei.\n[In Ziffer 2.5.b der Begründung] Es sei lediglich eine Regenerationsküche ohne Grill und ohne Fritteuse zu bewilligen und es seien\nallfällige Lüftungsanlagen der Küche auf ein Minimum zu reduzieren und gegen den Innenhof hin zu verschieben.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBauherrschaft.\n\nA.___ begründete seinen Rekurs gegen die Erweiterung der Kantonsschule zusammengefasst damit, dass:\n- die Baubewilligung betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule nicht mit der Baubewilligung für die Energiezentrale sowie einem\nStrassenprojekt für die C.___strasse koordiniert worden sei;\n- die Küche vom bisherigen Standort in der östlichen Ecke im Nordtrakt der\nSchule neu in die Mitte des Westtraktes verlegt werden solle, was zu einer\nVerschärfung der Lärmimmissionen bei der Anlieferung und Entsorgung\nführe, sowie zu Lärm- und Geruchsbelästigungen durch rauchendes Küchenpersonal;\n- das Nutzungs- und Betriebskonzept für die Kantonsschule unvollständig,\nmangelhaft und nicht rechtsgültig unterzeichnet sei;\n- die Anzahl notwendiger Parkplätze in der Baubewilligung zu tief angesetzt\nsei.\n\n"}