1. Der Rekurs der A.___, wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entschädigt die A.___ ausseramtlich pauschal mit Fr. 1'000.– (zzgl. MWSt). VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN lic.iur. Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Abschreibungsentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids. Seite 4/4