3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung ist den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen zu auferlegen (Art. 98bis VRP). Ist eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, hat in der Regel jener Beteiligte die ausseramtlichen Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m.