2.2. In Anwendung von Art. 97 VRP und Art. 10 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden, wenn eine Amtshandlung nicht zu Ende geführt werden muss. Dies ist nach gängiger Praxis der Fall, wenn ein Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, da ein Abschreibungsentscheid in der Regel keinen oder nur geringen Aufwand verursacht. Dies trifft vorliegend zu, weshalb auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten ist (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 791 ff.).