entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 758 ff., insbesondere Rz. 773).