2. 2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in der Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte. Vorliegend verursachte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung; entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz.