1. 1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Seite 2/4 1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 ersatzlos auf. Das Rekursverfahren VD/AWA- 18.13 ist damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben.