C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie werde die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 widerrufen bzw. ersatzlos aufheben, weil der gleiche Vorfall bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2018 sanktioniert worden sei. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hob die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 ersatzlos auf. Die Verfügung vom 24. Juli 2018 erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Erwägungen