sen, damit diese nach Verfahrensergänzung neu verfügt; in eventu 4. die in der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer: 2018.9040.0058) bestimmte Busse in Höhe von Fr. 310.– sowie die bestimmten Gebühren in Höhe von Fr. 200.– auf angemessene Beträge reduzieren; 5. der Rekurswerberin jedenfalls eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen.»