Abschreibungsentscheid VD: Gegenstandslosigkeit wegen Widerruf Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in der Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte. Vorliegend verursachte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung; entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/AWA-18.13 Abschreibungsentscheid vom 20. August 2018