{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-18-13_2018-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=60&type=1563347022&cHash=4adf26dba34c18e53174ce4de604d0ef", "Checksum": "b7db7f18fcc80bdd20ba85c2be7015aa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:12", "Num": ["VD/AWA-18.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.08.2018 VD/AWA-18.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in der Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte. 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Dies ist\nnach gängiger Praxis der Fall, wenn ein Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit\nabzuschreiben ist, da ein Abschreibungsentscheid in der Regel keinen oder nur\ngeringen Aufwand verursacht. Dies trifft vorliegend zu, weshalb auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten ist (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 791 ff.).\n\n3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung ist den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen zu auferlegen (Art. 98bis\nVRP). Ist eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, hat in\nder Regel jener Beteiligte die ausseramtlichen Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Die Vorschriften\nder Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die\nParteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m.\nArt. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin stellt das Begehren auf Parteientschädigung.\nDie Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.\n\nWeil keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung nach Ermessen\nzuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar\nnach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBeteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Eine Pauschale von Fr. 1'000.– (zzgl.\nMWSt) erscheint angemessen; entsprechend hat die Vorinstanz die Rekurrentin\nfür das vorliegende Rekursverfahren mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen,\naber zzgl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Art. 29 HonO; Cavelti / Vögeli,\na.a.O., Rz. 832 ff.).\n\nSeite 3/4\n4. Nach Art. 2 Bst. b der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41)\nschreibt der Leiter des Rechtsdienstes Verfahren nach Art. 57 VRP im Namen\ndes zuständigen Departementes ab, wenn Kosten zu erheben oder zu verlegen\nsind.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der A.___, wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entschädigt die A.___ ausseramtlich pauschal mit Fr. 1'000.– (zzgl. MWSt).\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\n\nlic.iur. Tom Zuber-Hagen\nLeiter Rechtsdienst\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Abschreibungsentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung,\nd.h. der Zustellung des Rekursentscheids.\n\nSeite 4/4\n"}