{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-18-13_2018-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=60&type=1563347022&cHash=4adf26dba34c18e53174ce4de604d0ef", "Checksum": "b7db7f18fcc80bdd20ba85c2be7015aa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:12", "Num": ["VD/AWA-18.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.08.2018 VD/AWA-18.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in der Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursachte. 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Vorliegend verursachte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung; entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-18.13\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 20.08.2018\n\nAbschreibungsentscheid VD: Gegenstandslosigkeit wegen\nWiderruf\nWird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in\nder Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die\nGegenstandslosigkeit verursachte. Vorliegend verursachte die Vorinstanz\ndie Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung;\nentsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-18.13\n\nAbschreibungsentscheid vom 20. August 2018\n\nRekurrent A.___, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 31. Mai 2018 betreffend Verwaltungsbusse im Sinn\nvon Art. 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20)\nSachverhalt\n\nA. Am 31. Mai 2018 (Versand: 11. Juni 2018) erliess das Amt für Wirtschaft und Arbeit die nachfolgende Verfügung:\n«1. Gegenüber der Firma A.___ […] wird wegen Missachtung der minimalen Lohn- und\nArbeitsbedingungen (GAV für das Bauhauptgewerbe) gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des\nEntsendegesetzes (SR 823.20; abgekürzt EntsG) i.V.m. Art. 1 der Verordnung über\ndie in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.201) bei\nder Entsendung von drei Arbeitnehmenden im Jahr 2017 auf der Baustelle Dividella\nAG […] (Prüfperiode vom 15. bis 24. Februar 2017) eine Busse (Art. 9 EntsG) in der\nHöhe von Fr. 310.– ausgesprochen.\n2. Die Gebühr für diese Verfügung wird auf Fr. 200.– festgesetzt und ist von der Arbeitgeberin zu tragen.»\n\nB. Am 20. Juni 2018 erhob die A.___, vertreten durch RA B.___, Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung mit folgenden Anträgen:\n«Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen möge\n1. die angefochtene Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer:\n2018.9040.0058) ersatzlos beheben;\nin eventu\n2. die angefochtene Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer:\n2018.9040.0058) nach Verfahrensergänzung ersatzlos beheben;\nin eventu\n3. die angefochtene Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer:\n2018.9040.0058) ersatzlos beheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, damit diese nach Verfahrensergänzung neu verfügt;\nin eventu\n4. die in der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsbusse vom 31. Mai 2018, Fallnummer: 2018.9040.0058) bestimmte Busse in Höhe von Fr. 310.– sowie die bestimmten\nGebühren in Höhe von Fr. 200.– auf angemessene Beträge reduzieren;\n5. der Rekurswerberin jedenfalls eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen.»\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie\nwerde die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 widerrufen bzw. ersatzlos\naufheben, weil der gleiche Vorfall bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2018\nsanktioniert worden sei.\n\nD. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hob die Vorinstanz die vorliegend\nangefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 ersatzlos auf. Die Verfügung vom\n24. Juli 2018 erwuchs in der Folge in Rechtskraft.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis\nff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\nSeite 2/4\n1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 ersatzlos auf. Das Rekursverfahren VD/AWA-\n18.13 ist damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben.\n\n2.\n2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, hat in\nder Regel jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit\nverursachte. Vorliegend verursachte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit\ndurch den Widerruf der angefochtenen Verfügung; entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Vorinstanz zu tragen (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 758 ff., insbesondere Rz. 773).\n\n"}