6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 GebT wird die Entscheidgebühr dem geleisteten Kostenvorschuss entsprechend auf Fr. 984.29 festgesetzt; sie ist mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Bst. I. des Sachverhaltes). Entscheid 1. Der Rekurs der A.___GmbH, Deutschland, wird vollumfänglich abgewiesen.