4. Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügte Gebühr von Fr. 400.– ohnehin nicht zu beanstanden ist. Seite 7/8 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung vom 14. April 2016 vollumfänglich abzuweisen ist.