3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass die Meldung vom 23. März 2016 verspätet erfolgte und weniger als fünf Arbeitnehmende betraf. Weiter steht fest, dass die Meldung der Rekurrentin vom 14. September 2012 an das AWA-TG (vgl. Bst. B. des Sachverhaltes) verspätet erfolgte. Zudem wurde die Rekurrentin vom AWA-ZH mit Strafentscheid vom 21. März 2014 wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– (zzgl. einer Gebühr von Fr. 100.–) gebüsst (vgl. Bst. C. des Sachverhaltes).