3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen gegen die Meldepflicht nach Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.– aussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim dritten Verstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als fünf Arbeitnehmende betroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 600.– aus.