2.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Meldung der Rekurrentin vom 23. März 2016 betreffend den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 in Missachtung der Meldefrist gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EntsG und damit verspätet erfolgte. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen. 3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen Missachtung der Meldefrist eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen.