Seite 6/8 Projekt zu betrachten ist. Da es sich laut ZEMIX beim Schulungseinsatz vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 um den ersten Einsatz der Rekurrentin bei der C.___SA in X.___ im Jahr 2016 handelte und die Rekurrentin im Jahr 2015 überhaupt keine Einsätze im Kanton St.Gallen meldete, kann sich die Rekurrentin nicht auf die Ausnahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgearbeiten» berufen.