2.3.2. Bei der Wiederaufnahme von Arbeiten nach einer erfolgten Unterbrechung sowie bei Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am gleichen Projekt ist eine neue Meldung zu machen. Eine solche (neue) Meldung hat spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löst keine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das Datum der ersten Meldung massgebend bleibt.