2.3.1. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen – wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen, nicht vorhersehbaren Ereignissen – ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Das Vorliegen eines Notfalls muss bei der Meldung des Einsatzes im Feld «Bemerkungen» zwingend bekanntgegeben und begründet werden (vgl. S. 6 des «Benutzerhandbuchs»). Weil die Rekurrentin weder einen Notfall geltend macht noch ein solcher aufgrund der Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV vor.