Der in Frage stehende Einsatz wurde von der Rekurrentin laut ZEMIS am 23. März 2016 gemeldet, d.h. (nur) 7 Tage vor den am 30. März 2016 beginnenden Arbeiten. Die der Rekurrentin per E-Mail zugestellte (automatisch generierte) Meldebestätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert werden. […].» Entsprechend konnte die Rekurrentin nicht davon