Die Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht. 2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.