Nach Praxis des AWA-SG würden als Folgearbeiten Arbeiten anerkannt, die innerhalb von drei Monaten lägen und am gleichen Einsatzort stattfänden. Der Schulungseinsatz bei der C.___SA in X.___ für die Dauer vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 sei der erste Einsatz im Jahr 2016 bei der C.___SA gewesen; zudem habe die Rekurrentin im Jahr 2015 keine Einsätze im Kanton St.Gallen gemeldet. Der Hinweis auf der Meldung betreffend «Folgemeldung» sei somit nicht relevant.