– Die Möglichkeit kurzfristiger Einsätze, d.h. Einsätze ohne Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist, werde in Art. 6 Abs. 3 EntsV geregelt. Einerseits handle es sich dabei um Notfalleinsätze (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen, etc.) oder um einen Folgeauftrag bzw. Folgearbeiten (vgl. Benutzerhandbuch für das Meldeverfahren des Staatssekretariates für Migration vom Mai 2016 [«Benutzerhandbuch»]: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldeverfahren/mv-benuhb-d.pdf). Auf S. 6 f. des «Benutzerhandbuchs» würden die Notfallregelung bzw. die Ausnahmen der Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist geregelt.