– Mit Strafentscheid vom 21. März 2014 habe das AWA-ZH die Rekurrentin wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– gebüsst. Es sei davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin erwähnte telefonische Nachfrage betreffend Nichteinhaltung der 8-tägigen Meldefrist beim AWA-ZH erfolgt sei, weshalb zur angeblich erhaltenen Auskunft keine weiteren Ausführungen gemacht werden könnten.