Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG dürfe die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden sei, aufgenommen werden. In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen könne die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Frist beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung (Art. 6 Abs. 3 EntsV).