H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 die Abweisung des Rekurses und führte Folgendes aus: – Nach Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EntsV sei das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die gesamthaft länger als 8 Tage im Kalenderjahr dauerten. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV müsse die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an erfolgen. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG dürfe die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden sei, aufgenommen werden.