– Im vorliegenden Fall handle es sich wieder um kurzfristig erfolgte Arbeitseinsätze. Die Meldung sei sofort nach Eingang des Auftrags vorgenommen worden, wobei im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» (recte: «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001») eingetragen worden sei. – Die A.___GmbH sei schon seit vielen Jahren in der Schweiz tätig und melde stets alle Arbeiten an. Die Busse von Fr. 1‘000.– sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal die Meldung entsprechend der erwähnten telefonischen Auskunft erfolgt sei. Ferner frage sich, weshalb Meldungen überhaupt unter 8 Tagen möglich seien.