F. Am 4. Mai 2016 erhob die A.___GmbH gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim AWA. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte was folgt aus: – Beim Verstoss vom 3. Februar 2014 sei eine frühere Meldung nicht möglich gewesen, weil der Auftrag für die Durchführung einer Schulung von der D.___AG kurzfristig erteilt worden sei. Nach Begleichung der Busse habe man sich telefonisch nach einer Möglichkeit erkundigt, Arbeitseinsätze auch kurzfristig zu melden. Dabei habe man die Auskunft erhalten, dass bei Meldungen im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» eingetragen werden könne.