die Arbeiten seien meldepflichtig und hätten unter Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist frühestens am 31. März 2016 aufgenommen werden dürfen. Ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV, der eine kurzfristigere Meldung rechtfertigen könnte, sei nicht geltend gemacht worden. Es liege eine Missachtung der Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG vor, weshalb eine Sanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG angezeigt sei. Für die verspätete Meldung werde bei der dritten Missachtung der Meldefrist nach st.gallischer Praxis eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen, sofern nicht mehr als fünf Arbeitnehmende davon betroffen seien.