E. Mit Verfügung vom 14. April 2016 büsste das AWA die A.___GmbH mit Fr. 600.– (zzgl. Gebühr von Fr. 400.–) wegen Missachtung der Meldefrist bei der Meldung vom 23. März 2016. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die A.___GmbH habe die Vorschriften zur Meldepflicht nicht eingehalten. Sie habe am 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 gemeldet, womit die Meldung 7 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgt sei; die Arbeiten seien meldepflichtig und hätten unter Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist frühestens am 31. März 2016 aufgenommen werden dürfen.