Seite 2/8 31. März sowie 4. bis 6. April 2016. Im Feld «Kommentar Arbeitgeber» vermerkte die A.___GmbH den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001». Die der A.___GmbH per E-Mail zugestellte (automatisch generierte) Meldebestätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert werden. […].»