B. Am 14. September 2012 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA-TG) den Einsatz von Arbeitnehmenden zwecks Durchführung einer Schulung bei einem Unternehmen in Z.___ für die Zeit vom 17. bis 21. September 2012. Am 15. September 2012 teilte das AWA-TG der A.___GmbH mit, dass die Meldung mindestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erfolgen müsse, weshalb vorliegend der frühestmögliche Arbeitsbeginn am 22. September 2012 sei. Eine erneute Missachtung der Meldefrist könne nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– und auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.