Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach Meldung des Einsatzes aufgenommen werden. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann bei einem Verstoss gegen Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– ausgesprochen werden.