Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht. Abweisung des Rekurses. vgl PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/AWA-16.21 Entscheid vom 10. Oktober 2016 Rekurrent A.___GmbH, Deutschland gegen