{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-21_2016-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=84&type=1563347022&cHash=4d14e21c50497625e945ea9d5dedf48f", "Checksum": "5e543390c5f70f800f923b211cf61e63"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/AWA-16.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:48", "Checksum": "478155190acc8c88dc35a32d599b6354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21\nRegeste:\nGemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses.\n\n3.3. Es ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin insgesamt dreimal\ngegen die Meldepflicht bzw. Meldefrist verstiess und entsprechend der ständigen Praxis der Vorinstanz – diese Praxis wird weder von der Rekurrentin gerügt,\nnoch bestehen irgendwelche Gründe, diese den SECO-Empfehlungen entsprechende Praxis zu beanstanden – gegen die Rekurrentin zu Recht eine Busse\nvon Fr. 600.– ausgesprochen wurde. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs\nist diesbezüglich abzuweisen.\n\n4. Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt\nGebT) verfügte Gebühr von Fr. 400.– ohnehin nicht zu beanstanden ist.\n\nSeite 7/8\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung vom 14. April 2016 vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da\nder Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 GebT wird die Entscheidgebühr dem\ngeleisteten Kostenvorschuss entsprechend auf Fr. 984.29 festgesetzt; sie ist mit\ndem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Bst. I. des Sachverhaltes).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der A.___GmbH, Deutschland, wird vollumfänglich abgewiesen.\n\n2. Die A.___GmbH bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 984.29. Die\nGebühr wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse\n41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 8/8\n"}