{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-21_2016-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=84&type=1563347022&cHash=4d14e21c50497625e945ea9d5dedf48f", "Checksum": "5e543390c5f70f800f923b211cf61e63"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/AWA-16.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:48", "Checksum": "478155190acc8c88dc35a32d599b6354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21\nRegeste:\nGemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses.\n\n Seite 5/8\nausgehen, dass der von ihr gemeldete Arbeitnehmer ab 30. März 2016 bei der\nC.___SA in X.___ habe arbeiten dürfen. Aufgrund des Ausgeführten steht daher\nfest, dass die Meldung grundsätzlich verspätet erfolgte.\n\n2.3. Die Entsendegesetzgebung sieht Ausnahmen vor, in denen die 8-\ntägige Meldefrist nicht eingehalten werden muss. Diese Ausnahmen sind mit ein\nGrund dafür, weshalb das automatische Meldesystem auch kurzfristige Meldungen «unter 8 Tagen» zulässt.\n\n2.3.1. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen – wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen, nicht vorhersehbaren Ereignissen – ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3\nEntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Das Vorliegen eines\nNotfalls muss bei der Meldung des Einsatzes im Feld «Bemerkungen» zwingend\nbekanntgegeben und begründet werden (vgl. S. 6 des «Benutzerhandbuchs»).\n\nWeil die Rekurrentin weder einen Notfall geltend macht noch ein solcher aufgrund der Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall nach Art. 6 Abs. 3 EntsV vor.\n\n2.3.2. Bei der Wiederaufnahme von Arbeiten nach einer erfolgten Unterbrechung sowie bei Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am gleichen Projekt ist eine neue Meldung zu machen. Eine solche (neue) Meldung hat spätestens vor Beginn des Einsatzes zu\nerfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löst\nkeine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das Datum der ersten Meldung massgebend bleibt.\n\nDie Rekurrentin meldete am 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks\nDurchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und\n31. März sowie 4. bis 6. April 2016 und vermerkte im Feld «Kommentar Arbeitgeber» den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001», welche sich auf einen\nEinsatz der Rekurrentin bei der E.___AG in Y.___ für die Zeit vom 8. bis\n17. März 2016 bezog. Die Rekurrentin kann sich vorliegend nicht auf die Ausnahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgearbeiten» berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Folgearbeiten am gleichen Projekt, d.h. insbesondere\nam gleichen Einsatzort bzw. beim gleichen Unternehmen, erfolgen (vgl. S. 7 des\n«Benutzerhandbuchs»). Entsprechend ist die Praxis der Vorinstanz, dass als\n«Folgearbeiten» nur Arbeiten anerkannt werden, die innerhalb von drei Monaten\nliegen und am gleichen Einsatzort bzw. beim gleichen Unternehmen erfolgen,\nnicht zu beanstanden, zumal ansonsten der eigentliche Zweck der Meldepflicht\ngemäss Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV – die faktische Möglichkeit zur Kontrolle\nder Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen und der \"90 Arbeitstage je Kalenderjahr\"-Regelung – nicht gewährleistet werden kann. Aus\ndem Gesagten folgt, dass jede von der Rekurrentin an einem neuen Einsatzort\nbzw. bei einem neuen Unternehmen durchgeführte Schulung jeweils als neues\n\nSeite 6/8\nProjekt zu betrachten ist. Da es sich laut ZEMIX beim Schulungseinsatz vom 30.\nund 31. März sowie 4. bis 6. April 2016 um den ersten Einsatz der Rekurrentin\nbei der C.___SA in X.___ im Jahr 2016 handelte und die Rekurrentin im Jahr\n2015 überhaupt keine Einsätze im Kanton St.Gallen meldete, kann sich die Rekurrentin nicht auf die Ausnahmeregelung der «Folgemeldung» bzw. «Folgearbeiten» berufen.\n\n2.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Meldung der Rekurrentin vom\n23. März 2016 betreffend den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer\nSchulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie\n4. bis 6. April 2016 in Missachtung der Meldefrist gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3\nEntsG und damit verspätet erfolgte. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist\ndiesbezüglich abzuweisen.\n\n3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen\nMissachtung der Meldefrist eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen.\n\n3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen\ngegen die Meldepflicht nach Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.–\naussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim dritten\nVerstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als fünf Arbeitnehmende\nbetroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 600.– aus.\n\n3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass die\nMeldung vom 23. März 2016 verspätet erfolgte und weniger als fünf Arbeitnehmende betraf. Weiter steht fest, dass die Meldung der Rekurrentin vom 14. September 2012 an das AWA-TG (vgl. Bst. B. des Sachverhaltes) verspätet erfolgte.\nZudem wurde die Rekurrentin vom AWA-ZH mit Strafentscheid vom 21. März\n2014 wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– (zzgl. einer Gebühr von\nFr. 100.–) gebüsst (vgl. Bst. C. des Sachverhaltes).\n\n"}