{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-21_2016-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=84&type=1563347022&cHash=4d14e21c50497625e945ea9d5dedf48f", "Checksum": "5e543390c5f70f800f923b211cf61e63"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/AWA-16.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:48", "Checksum": "478155190acc8c88dc35a32d599b6354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21\nRegeste:\nGemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses.\n\n– Die Möglichkeit kurzfristiger Einsätze, d.h. Einsätze ohne Einhaltung der 8-tägigen\nMeldefrist, werde in Art. 6 Abs. 3 EntsV geregelt. Einerseits handle es sich dabei um\nNotfalleinsätze (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen, etc.) oder um einen Folgeauftrag bzw. Folgearbeiten (vgl. Benutzerhandbuch für das Meldeverfahren des\nStaatssekretariates für Migration vom Mai 2016 [«Benutzerhandbuch»]:\nhttps://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldeverfahren/mv-benuhb-d.pdf).\nAuf S. 6 f. des «Benutzerhandbuchs» würden die Notfallregelung bzw. die Ausnahmen der Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist geregelt. Auf S. 7 (Abs. 2) des «Benutzerhandbuchs» seien Fälle aufgeführt, für die eine neue Meldung erstellt werden\nmüsse. Danach sei für die Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung sowie für Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am gleichen Projekt eine neue Meldung vorzunehmen. Eine solche neue Meldung habe spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen\nHinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten; sie löse in den bezeichneten\nFällen keine erneute 8-tägige Frist aus, weshalb für die Berechnung der Frist das\nDatum der ersten Meldung massgebend bleibe.\n\n– Ein wichtiges Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung von\nFolgearbeiten sei, dass die Arbeiten am gleichen Projekt erfolgten. Die Rekurrentin\nführe in der Schweiz an diversen Örtlichkeiten und bei verschiedenen Unternehmen\nSchulungen durch. Jeder Schulungseinsatz werde über die D.___AG neu beauftragt.\nSchulungseinsätze bei verschiedenen Unternehmen seien jeweils als neues Projekt\nzu betrachten. Nach Praxis des AWA-SG würden als Folgearbeiten Arbeiten anerkannt, die innerhalb von drei Monaten lägen und am gleichen Einsatzort stattfänden.\nDer Schulungseinsatz bei der C.___SA in X.___ für die Dauer vom 30. und 31. März\nsowie 4. bis 6. April 2016 sei der erste Einsatz im Jahr 2016 bei der C.___SA gewesen; zudem habe die Rekurrentin im Jahr 2015 keine Einsätze im Kanton St.Gallen\ngemeldet. Der Hinweis auf der Meldung betreffend «Folgemeldung» sei somit nicht\nrelevant.\n\nSeite 4/8\nI. Am 2. August 2016 stellte das Volkswirtschaftsdepartement der Rekurrentin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und forderte die Rekurrentin\ngestützt auf Art. 96 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP) gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– zu leisten. Die Rekurrentin leistete den Kostenvorschuss – allerdings in Euro – rechtzeitig; sie überwies den Betrag von Fr. 984.29 (Umrechnung gemäss aktuellem\nTageskurs).\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erfolgte die\nMeldung der Rekurrentin vom 23. März 2016 (Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und\n31. März sowie 4. bis 6. April 2016) verspätet.\n\n2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen\nkantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6\nAbs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2\nEntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen.\n\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als\n8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\n\n2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem\nder Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.\n\nDer in Frage stehende Einsatz wurde von der Rekurrentin laut ZEMIS am\n23. März 2016 gemeldet, d.h. (nur) 7 Tage vor den am 30. März 2016 beginnenden Arbeiten. Die der Rekurrentin per E-Mail zugestellte (automatisch generierte) Meldebestätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis:\n«Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben\nerwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger\nAbweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert werden. […].» Entsprechend konnte die Rekurrentin nicht davon\n\n"}