{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-21_2016-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=84&type=1563347022&cHash=4d14e21c50497625e945ea9d5dedf48f", "Checksum": "5e543390c5f70f800f923b211cf61e63"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/AWA-16.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. 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Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses.\n\nDie der A.___GmbH per E-Mail zugestellte (automatisch generierte) Meldebestätigung vom 24. März 2016 enthielt u.a. folgenden Hinweis: «Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen\nvon den gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert\nwerden. […].»\n\nE. Mit Verfügung vom 14. April 2016 büsste das AWA die A.___GmbH\nmit Fr. 600.– (zzgl. Gebühr von Fr. 400.–) wegen Missachtung der Meldefrist bei\nder Meldung vom 23. März 2016. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\nDie A.___GmbH habe die Vorschriften zur Meldepflicht nicht eingehalten. Sie habe\nam 23. März 2016 den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei\nder C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und 31. März sowie 4. bis 6. April 2016\ngemeldet, womit die Meldung 7 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgt sei; die Arbeiten seien\nmeldepflichtig und hätten unter Einhaltung der 8-tägigen Meldefrist frühestens am\n31. März 2016 aufgenommen werden dürfen. Ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 3\nEntsV, der eine kurzfristigere Meldung rechtfertigen könnte, sei nicht geltend gemacht\nworden. Es liege eine Missachtung der Meldefrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG vor, weshalb eine Sanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG angezeigt sei. Für die verspätete Meldung werde bei der dritten Missachtung der Meldefrist nach st.gallischer Praxis eine Busse von Fr. 600.– ausgesprochen, sofern nicht mehr als fünf Arbeitnehmende davon betroffen seien.\n\nF. Am 4. Mai 2016 erhob die A.___GmbH gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim AWA. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte was folgt aus:\n– Beim Verstoss vom 3. Februar 2014 sei eine frühere Meldung nicht möglich gewesen,\nweil der Auftrag für die Durchführung einer Schulung von der D.___AG kurzfristig\nerteilt worden sei. Nach Begleichung der Busse habe man sich telefonisch nach einer\nMöglichkeit erkundigt, Arbeitseinsätze auch kurzfristig zu melden. Dabei habe man\ndie Auskunft erhalten, dass bei Meldungen im Feld «Kommentar Arbeitgeber» der\nVermerk «Folgebescheinigung» eingetragen werden könne.\n\n– Im vorliegenden Fall handle es sich wieder um kurzfristig erfolgte Arbeitseinsätze. Die\nMeldung sei sofort nach Eingang des Auftrags vorgenommen worden, wobei im Feld\n«Kommentar Arbeitgeber» der Vermerk «Folgebescheinigung» (recte: «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001») eingetragen worden sei.\n\n– Die A.___GmbH sei schon seit vielen Jahren in der Schweiz tätig und melde stets\nalle Arbeiten an. Die Busse von Fr. 1‘000.– sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal\ndie Meldung entsprechend der erwähnten telefonischen Auskunft erfolgt sei. Ferner\nfrage sich, weshalb Meldungen überhaupt unter 8 Tagen möglich seien.\n\nG. Am 21. Juli 2016 überwies die Vorinstanz den Rekurs zuständigkeitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung. Am\n\nSeite 3/8\n22. Juli 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Vernehmlassung sowie zur Einreichung der Vorakten auf.\n\nH. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli\n2016 die Abweisung des Rekurses und führte Folgendes aus:\n– Nach Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EntsV sei das Meldeverfahren für alle Arbeiten\nobligatorisch, die gesamthaft länger als 8 Tage im Kalenderjahr dauerten. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV müsse die Meldung unabhängig von der Dauer der\nArbeiten vom ersten Tag an erfolgen. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG dürfe die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden sei, aufgenommen werden.\nIn Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen könne die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Frist\nbeginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung (Art. 6 Abs. 3 EntsV).\n\n– Mit Strafentscheid vom 21. März 2014 habe das AWA-ZH die Rekurrentin wegen\nMissachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– gebüsst. Es sei davon auszugehen, dass\ndie von der Rekurrentin erwähnte telefonische Nachfrage betreffend Nichteinhaltung\nder 8-tägigen Meldefrist beim AWA-ZH erfolgt sei, weshalb zur angeblich erhaltenen\nAuskunft keine weiteren Ausführungen gemacht werden könnten.\n\n"}