{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-21_2016-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=84&type=1563347022&cHash=4d14e21c50497625e945ea9d5dedf48f", "Checksum": "5e543390c5f70f800f923b211cf61e63"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/AWA-16.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:48", "Checksum": "478155190acc8c88dc35a32d599b6354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.10.2016 VD/AWA-16.21\nRegeste:\nGemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. \r\n\r\nDie Rekurrentin führte laut ZEMIS Schulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; entsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht.\r\nAbweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-16.21\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 10.10.2016\n\nRekursentscheid VD; Ausländerrecht\nGemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen\nkantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die\nDurchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige\nkantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6\nAbs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS\n512.11). Nach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten\nobligatorisch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei\nTätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 EntsV hat die Meldung unabhängig von der\nDauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Rekurrentin führte laut ZEMIS\nSchulungen durch, die (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern;\nentsprechend unterlag die Rekurrentin der Meldepflicht. Abweisung des\nRekurses.\n\nvgl PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-16.21\n\nEntscheid vom 10. Oktober 2016\n\nRekurrent A.___GmbH, Deutschland\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 14. April 2016;\nVerwaltungsbusse nach der Bundesgesetzgebung über die in die\nSchweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nSachverhalt\n\nA. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und\nVerordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen\nArbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die ein Arbeitgeber mit\nWohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Entsandte Arbeitnehmende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche\nBewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt länger, ist eine\n(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der minimalen Ar-\nbeits- und Lohnbedingungen und der \"90 Arbeitstage je Kalenderjahr\"-Regelung\nkontrolliert werden kann, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV eine Meldepflicht\nvor. Danach muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die\nlänger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2\nEntsV hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die\nArbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach Meldung des Einsatzes aufgenommen werden. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann bei einem Verstoss gegen Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– ausgesprochen werden.\n\nB. Am 14. September 2012 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA-TG) den Einsatz von Arbeitnehmenden zwecks Durchführung einer Schulung bei einem Unternehmen in Z.___\nfür die Zeit vom 17. bis 21. September 2012.\n\nAm 15. September 2012 teilte das AWA-TG der A.___GmbH mit, dass die Meldung mindestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der\nSchweiz erfolgen müsse, weshalb vorliegend der frühestmögliche Arbeitsbeginn\nam 22. September 2012 sei. Eine erneute Missachtung der Meldefrist könne\nnach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5‘000.– und auch\nstrafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.\n\nC. Am 3. Februar 2014 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft\nund Arbeit des Kantons Zürich (AWA-ZH) den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei einem Unternehmen in Y.___ für die Zeit vom 4. bis\n6. Februar 2014.\n\nMit Strafentscheid vom 21. März 2014 büsste das AWA-ZH die A.___GmbH wegen Missachtung der Meldefrist mit Fr. 300.– (zzgl. Gebühr von Fr. 100.–).\n\nD. Am 23. März 2016 meldete die A.___GmbH dem Amt für Wirtschaft\nund Arbeit des Kantons St.Gallen (AWA) den Einsatz von B.___ zwecks Durchführung einer Schulung bei der C.___SA in X.___ für die Zeit vom 30. und\n\nSeite 2/8\n31. März sowie 4. bis 6. April 2016. Im Feld «Kommentar Arbeitgeber» vermerkte die A.___GmbH den Eintrag «Folgemeldung zur Meldung Nr. 001».\n\n"}