Die Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60 zu verrechnen. Der Restbetrag ist der Rekurrentin zurückzuerstatten, wobei dem Volkswirtschaftsdepartement die erforderlichen Kontoangaben mitzuteilen sind und die Überweisungskosten zulasten der Rekurrentin gehen. Entscheid 1. Auf den Rekurs der A.___GmbH, Z.___ in Österreich, wird nicht eingetreten. 2. Der A.___GmbH wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60 verrechnet. Der Restbetrag wird der A.___GmbH zurückerstattet. Der Vorsteher