Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rekursinstanz die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).