Das Volkswirtschaftsdepartement wies die Rekurrentin darauf hin, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten (Art. 48 Abs. 3 VRP) bzw. aufgrund der Akten entschieden (Art. 50 Abs. 3 VRP) werde. Die Rekurrentin reichte die einverlangten Dokumente nicht innert der angesetzten Frist beim Volkswirtschaftsdepartement ein. Erwägungen 1. Nach Art. 48 Abs. 1 VRP muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Zudem ist der Rekurs zu unterzeichnen.