D. Mit Fax-Eingabe vom 4. Februar 2016 (Datum der Eingabe: 27. Januar 2016) erhob die A.___GmbH, vertreten durch B.___, gegen die vorerwähnte Verfügung vom 11. Dezember 2015 Rekurs beim AWA. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei angenommen worden, dass entsprechend der europäischen Rechtsprechung eine gesonderte Anmeldung der geschäftsführenden Gesellschafter nicht erforderlich sei. Aus diesem Grund seien lediglich sämtliche Dienstnehmer ordnungsgemäss gemeldet worden. Sollte es dadurch zu einer Verfehlung gekommen sein, werde höflichst um Nachsicht ersucht und