Rekursentscheid VD; Ausländerrecht Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. vgl. PDF