{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-06_2016-04-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=91&type=1563347022&cHash=01159dcf4985d108608ef9475dccfb63", "Checksum": "db47aae6b7249c3b800b27fca869db10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:59", "Num": ["VD/AWA-16.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.04.2016 VD/AWA-16.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:59", "Checksum": "2a75b7942afcc7f1f636abc4717c6ac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.04.2016 VD/AWA-16.06\nRegeste:\nDie Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\nE.\na. Mit Einschreiben vom 18. Februar 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Rekurrentin in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) auf,\nspätestens innert 14 Tagen ab erfolgter Zustellung des in Frage stehenden\nEinschreibens (Zustellung erfolgte am 4. März 2016) einen Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.-- zu überweisen. Am 15. März 2016 leistete die Rekurrentin einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60.\n\nb. Mit vorerwähntem Einschreiben forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Rekurrentin gestützt auf Art. 10, Art. 48 und Art. 50 VRP zudem\nauf, innert der gleichen Frist, d.h. spätestens innert 14 Tagen ab erfolgter Zustellung des in Frage stehenden Einschreibens (Zustellung erfolgte am 4. März\n2016), folgende Dokumente nachzureichen:\n\n- eine schriftliche, von der Rekurrentin ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zur Vertretung bevollmächtigt;\n- ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original (kein Fax).\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement wies die Rekurrentin darauf hin, dass nach\nunbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten (Art. 48 Abs. 3\nVRP) bzw. aufgrund der Akten entschieden (Art. 50 Abs. 3 VRP) werde.\n\nDie Rekurrentin reichte die einverlangten Dokumente nicht innert der angesetzten Frist beim Volkswirtschaftsdepartement ein.\n\nErwägungen\n\n1. Nach Art. 48 Abs. 1 VRP muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine\nDarstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Zudem ist der\nRekurs zu unterzeichnen.\n\nFehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift,\nfordert die Rekursinstanz die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist auf, den\nRekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung\nist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten\nwerde (Art. 48 Abs. 3 VRP).\n\nSeite 3/5\n2. Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst\ndes Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr\nausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten\nbzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im\nOriginal ein. Zudem wurde die Nichteintretensfolge der Rekurrentin in der\nFristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den\nRekurs nicht einzutreten.\n\n3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nDa auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.\nDie Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 983.60 zu verrechnen. Der Restbetrag ist der Rekurrentin zurückzuerstatten, wobei dem Volkswirtschaftsdepartement die erforderlichen Kontoangaben\nmitzuteilen sind und die Überweisungskosten zulasten der Rekurrentin gehen.\n\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs der A.___GmbH, Z.___ in Österreich, wird nicht\neingetreten.\n\n2. Der A.___GmbH wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60 verrechnet. Der Restbetrag wird der\nA.___GmbH zurückerstattet.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nSeite 4/5\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Nichteintretensentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 5/5\n"}